DHV nicht tariffähig – wie geht es weiter?

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 22.05.2020 entschieden, dass die DHV (eine Gewerkschaft des Christlichen Gewerkschaftsbundes CGB) nicht tariffähig ist (DHV nicht tariffähig – LAG Hamburg vom 22.05.2020). Erwartungsgemäß hat die DHV inzwischen angekündigt, die Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht anzufechten (Presseportal der DHV). Aber wie geht es nun weiter?

Die DHV ist eine relativ kleine Gewerkschaft, die aber über ihre Beteiligung an Tarifverträgen enorme Bedeutung für hunderttausende Arbeitsverträge hat. Ist die DHV aber nicht tariffähig, kann sie auch keine Tarifverträge abschließen. Alle von ihr bereits ausgehandelten Tarifverträge wären nichtig. Falls die Entscheidung des LAG Hamburg also rechtskräftig wird, müssen die dann nichtigen Bestimmungen aller Tarifverträge der DHV (z. Bsp. Manteltarifvertrag „Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e.V.“ und dessen Folge-Tarifverträge) durch andere Regeln ersetzt werden.

Beispielsweise laufen anstelle der teilweise nur wenige Monate dauernden Fristen, in denen Ansprüche anzumeldem und mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen sind, die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese betragen mindestens drei Jahre und beginnen am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages, an dem die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ vereinbart haben, sollten daher jetzt prüfen, ob ihnen aus dem Jahr 2017 noch Ansprüche zustehen könnten. Das gilt gerade für Ansprüche, die wegen der kurzen Ausschluss- und Klagefristen in den DHV-Tarifverträgen aus Unwissenheit versehentlich nicht geltend gemacht wurden. Die Ansprüche sollten dann noch in diesem Jahr beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden, da sie ansonsten endgültig der Verjährung unterfallen.

Die Arbeitsgerichte werden die Verfahren zwar vorerst aussetzen bis zur endgültigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der DHV. Verjähren können die Ansprüche dann aber nicht mehr. Sollte das Bundesarbeitsgericht bestätigen, dass die DHV nicht mehr tariffähig ist, sind die betreffenden Ansprüche nicht verfallen.

 

DHV nicht tariffähig – LAG Hamburg vom 22.05.2020

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ am 22.05.2020 (Az.: 5 TaBV 15/18) die Tariffähigkeit aberkannt. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass ihr die Durchsetzungskraft fehle, weil sie sich in den einzelnen Bereichen auf viel zuwenig Mitglieder stützen könne.

Die DHV ist eine kleine Gewerkschaft unter dem Dach des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGV). In der Vergangenheit gab es schon mehrfach Verfahren über die Aberkennung der Tariffähigkeit, die allerdings alle scheiterten. In dem aktuellen Verfahren bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamburg zunächst die Tariffähigkeit der DHV. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung aber auf und verwies die Sache zurück zum Landesarbeitsgericht Hamburg. In der neuen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hamburg der DHV die Tariffähigkeit nun aberkannt.

Sollte diese Entscheidung rechtskräftig werden, hat das die Nichtigkeit mehrer Tarifverträge (z.B. Manteltarifvertrag „Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e.V.“) zur Folge. Zahlreiche Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind deswegen bereits ausgesetzt. Sie werden erst wieder aufgenommen werden, wenn wirklich abschließend geklärt wurde, ob die DHV tariffähig war. Erst dann wird auch feststehen, ob die von der DHV ausgehandelten Tarifverträge anzuwenden sind oder nicht.

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