Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ am 22.05.2020 (Az.: 5 TaBV 15/18) die Tariffähigkeit aberkannt. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass ihr die Durchsetzungskraft fehle, weil sie sich in den einzelnen Bereichen auf viel zuwenig Mitglieder stützen könne.
Die DHV ist eine kleine Gewerkschaft unter dem Dach des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGV). In der Vergangenheit gab es schon mehrfach Verfahren über die Aberkennung der Tariffähigkeit, die allerdings alle scheiterten. In dem aktuellen Verfahren bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamburg zunächst die Tariffähigkeit der DHV. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung aber auf und verwies die Sache zurück zum Landesarbeitsgericht Hamburg. In der neuen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hamburg der DHV die Tariffähigkeit nun aberkannt.
Sollte diese Entscheidung rechtskräftig werden, hat das die Nichtigkeit mehrer Tarifverträge (z.B. Manteltarifvertrag „Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e.V.“) zur Folge. Zahlreiche Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind deswegen bereits ausgesetzt. Sie werden erst wieder aufgenommen werden, wenn wirklich abschließend geklärt wurde, ob die DHV tariffähig war. Erst dann wird auch feststehen, ob die von der DHV ausgehandelten Tarifverträge anzuwenden sind oder nicht.