Es bleibt also dabei, dass die DHV nicht tariffähig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat gestern die Entscheidung des LAG Hamburg vom 22.05.2021 bestätigt (Pressemitteilung vom 22.06.2021). Über die Thematik habe ich hier schon mehrfach berichtet (Blogeintrag vom 25.06.2020 und Blogeintrag vom 28.07.2020). Der Grund für die Aberkennung der Tariffähigkeit liegt in der mangelnden Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern, so das Bundesarbeitsgericht. Die DHV verfüge nur über einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent. Damit fehle die soziale Mächtigkeit, um flächendeckende Tarifverträge abschließen zu können.
Die Aberkennung der Tariffähigkeit hat enorme Folgen für die arbeitsrechtliche Praxis. Alle Tarifverträge, die von der DHV abgeschlossen wurden, sind nichtig. Das betrifft u.a. den Manteltarifvertrag „Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e.V.“ und seine Folge-Tarifverträge.
Unzählige Verfahren vor den Arbeitsgerichten, die wegen der ungeklärten Frage, ob die DHV tariffähig ist, ausgesetzt waren, können nun fortgesetzt werden. Die weggefallenen Regelungen der DHV-Tarifverträge müssen durch andere Regeln ersetzt werden, z.B. das BGB oder vergleichbare Tarifverträge.
Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages der „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ vereinbart haben, sollten daher jetzt prüfen, ob ihnen noch Ansprüche zustehen. Das gilt gerade für Ansprüche, die wegen der kurzen Ausschluss- und Klagefristen in den DHV-Tarifverträgen bislang nicht geltend gemacht wurden. Innerhalb der allgemeinen Verjährungsgrenze (mindestens 3 Jahre) leben so schon verloren geglaubte Ansprüche wieder auf.