Bundesarbeitsgericht verwirft weit verbreitete Ausschlussklausel

Bundesarbeitsgericht verwirft weit verbreitete Ausschlussklausel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwirft eine weit verbreitete Ausschlussklausel. In einer erst jetzt vollständig veröffentlichten Entscheidung hat das BAG eine in unzähligen Arbeitsverträgen verwendete Ausschlussklausel für unwirksam erklärt.

Es geht um diese Klausel:

„Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.“

Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen weit verbreitet

So oder ähnlich sehen sehr viele Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen aus. Ausschlussklauseln dienen dem Zweck, schnelle Rechtsklarheit herbeizuführen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb weniger Wochen oder Monate angemeldet werden, sonst verfallen sie endgültig. Das kann im Einzelfall schwerwiegende Auswirkungen haben. Viele Menschen rechnen wegen der deutlich längeren Verjährungsfristeneinfach nicht damit, ihre Ansprüche so kurzfristig anmelden zu müssen.

Neue Rechtslage nach der Entscheidung des BAG

In der aktuellen Entscheidung des BAG geht es aber nicht um die Fristen. Vielmehr geht es um den allumfassenden Wortlaut. Die Klausel betrifft danach pauschal alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht diese Klauseln so ausgelegt, dass entgegen dem umfassenden Wortlaut bestimmte Ausnahmen zugelassen wurden, für die Ausschlussfrist nicht galt. Das gilt nun nicht mehr. Kurz gesagt: Wenn „alle Ansprüche“ in der Klausel steht, sind auch alle Ansprüche gemeint.

Warum haben die Erfurter Richter die Klausel aber für unwirksam erklärt? Kurze Antwort: Weil sie zu pauschal ist. Sie umfasst eben auch Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Das können Verletzungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum sein. Bei Vorsatz darf die Haftung aber im Voraus durch eine Klausel nicht erleichtert werden. Das war aber hier der Fall, denn die gesetzliche Verjährungsfrist ist bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen viel länger.

Aufleben verloren geglaubter Ansprüche

Für die Praxis hat die Entscheidung weitreichende Folgen. Die betreffenden Klauseln in den Arbeitsverträgen entfallen ersatzlos. Jeder einzelne Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis kann bis zur Verjährungsgrenze (grundsätzlich 3 Jahre) geltend gemacht werden. So mancher verloren geglaubte Anspruch lebt da wieder auf.

Hier geht es zur Entscheidung des BAG (Urteil vom 26.11.2020, Az.: ( AZR 58/20).

DHV nicht tariffähig – wie geht es weiter?

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 22.05.2020 entschieden, dass die DHV (eine Gewerkschaft des Christlichen Gewerkschaftsbundes CGB) nicht tariffähig ist (DHV nicht tariffähig – LAG Hamburg vom 22.05.2020). Erwartungsgemäß hat die DHV inzwischen angekündigt, die Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht anzufechten (Presseportal der DHV). Aber wie geht es nun weiter?

Die DHV ist eine relativ kleine Gewerkschaft, die aber über ihre Beteiligung an Tarifverträgen enorme Bedeutung für hunderttausende Arbeitsverträge hat. Ist die DHV aber nicht tariffähig, kann sie auch keine Tarifverträge abschließen. Alle von ihr bereits ausgehandelten Tarifverträge wären nichtig. Falls die Entscheidung des LAG Hamburg also rechtskräftig wird, müssen die dann nichtigen Bestimmungen aller Tarifverträge der DHV (z. Bsp. Manteltarifvertrag „Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e.V.“ und dessen Folge-Tarifverträge) durch andere Regeln ersetzt werden.

Beispielsweise laufen anstelle der teilweise nur wenige Monate dauernden Fristen, in denen Ansprüche anzumeldem und mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen sind, die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese betragen mindestens drei Jahre und beginnen am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages, an dem die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ vereinbart haben, sollten daher jetzt prüfen, ob ihnen aus dem Jahr 2017 noch Ansprüche zustehen könnten. Das gilt gerade für Ansprüche, die wegen der kurzen Ausschluss- und Klagefristen in den DHV-Tarifverträgen aus Unwissenheit versehentlich nicht geltend gemacht wurden. Die Ansprüche sollten dann noch in diesem Jahr beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden, da sie ansonsten endgültig der Verjährung unterfallen.

Die Arbeitsgerichte werden die Verfahren zwar vorerst aussetzen bis zur endgültigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der DHV. Verjähren können die Ansprüche dann aber nicht mehr. Sollte das Bundesarbeitsgericht bestätigen, dass die DHV nicht mehr tariffähig ist, sind die betreffenden Ansprüche nicht verfallen.