Nicht nur bei der Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht, sondern generell sollte bei Vorsorgevollmachten größtmögliche Sorgfalt das Maß der Dinge sein. Denn anders als bei einer „normalen“ Vollmacht kommt eine Vorsorgevollmacht erst dann zum Einsatz, wenn man den Vollmachtgeber bei Zweifeln oder Unklarheiten nicht mehr fragen kann.
Wenn inhaltliche Fragen besprochen sind, muss die Frage geklärt werden, ob tatsächlich auch eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht notwendig ist. Wirklich zwingend erforderlich ist das beispielsweise nur bei Grundstücksgeschäften ( OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019, Az. I-2 Wx 327/19 ). Sind jedoch keine Grundstücke vorhanden, ist eine notarielle Vollmacht nicht unbedingt erforderlich.
Ein spezieller Fall sind Bankvollmachten. Hier empfehle ich, immer das vom jeweiligen Bankinstitut vorgegebene Formular zu verwenden. Nach meiner Erfahrung im Umgang mit Kreditinstituten vermeidet das in ganz entscheidendem Maße Streitigkeiten bei der Anerkennung der Vollmacht.
Computergeschriebenes Testament?
Wir leben im digitalen Zeitalter. Da sollte es doch möglich sein, ein Testament auf dem Computer zu schreiben, auszudrucken und nur noch zu unterschreiben, oder?
BITTE NICHT!
PrivatschriftlicheTestamente müssen aus gutem Grund vollständig mit der Hand geschrieben sein. Denn anhand der Handschrift können Sachverständige später, d.h. wenn der Verfasser nicht mehr lebt (und deshalb nicht mehr befragt werden kann) das Testament zum Beispiel auf Echtheit prüfen.
Ich hatte vor einiger Zeit tatsächlichen einen Fall, in dem ein Verstorbener ein computergeschriebenes Testament hinterlassen hatte, mit dem eine bestimmte Person enterbt werden sollte. Weil dasTestament aber nicht mit der Hand geschrieben wurde, war es formunwirksam und nichtig. Das Testament gilt in diesen Fällen als nicht existent und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Im erwähnten Fall erbte letztendlich die Person, die nach dem Willen des Verstorbenen nichts bekommen sollte.