Nicht nur bei der Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht, sondern generell sollte bei Vorsorgevollmachten größtmögliche Sorgfalt das Maß der Dinge sein. Denn anders als bei einer „normalen“ Vollmacht kommt eine Vorsorgevollmacht erst dann zum Einsatz, wenn man den Vollmachtgeber bei Zweifeln oder Unklarheiten nicht mehr fragen kann.
Wenn inhaltliche Fragen besprochen sind, muss die Frage geklärt werden, ob tatsächlich auch eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Vollmacht notwendig ist. Wirklich zwingend erforderlich ist das beispielsweise nur bei Grundstücksgeschäften ( OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019, Az. I-2 Wx 327/19 ). Sind jedoch keine Grundstücke vorhanden, ist eine notarielle Vollmacht nicht unbedingt erforderlich.
Ein spezieller Fall sind Bankvollmachten. Hier empfehle ich, immer das vom jeweiligen Bankinstitut vorgegebene Formular zu verwenden. Nach meiner Erfahrung im Umgang mit Kreditinstituten vermeidet das in ganz entscheidendem Maße Streitigkeiten bei der Anerkennung der Vollmacht.