Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig – so hat es das Bundesverfassungsgericht heute entschieden (Pressemitteilung des BVerfG).
Diese Entscheidung dürfte insbesondere bei Ärzten für Palliativmedizin und Sterbebegleitung für erfreuliche Rechtsklarheit sorgen. Denn anders als es der Begriff „geschäftsmäßig“ auf den ersten Blick vermuten lässt, kommt es nicht darauf an, ob es für die aktive Unterstützung eines Suizides eine Gegenleistung gibt. Maßgeblich ist, ob die Hilfeleistung wiederholt (drei Wiederholungen können schon ausreichen) erbracht wird. Das führte zwangsläufig dazu, dass kaum noch ein Arzt das Risiko einging, strafrechtlich wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§ 217 Abs. StGB) belangt zu werden.