Nun muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Verjährung von Urlaubsansprüchen entscheiden.
Ich habe bereits in meinem Post vom 27.09.2020 auf ein für das deutsche Arbeitsrecht bedeutsames Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 266/20 (A)) hingewiesen (Link). Es geht wieder um die Frage, in welcher Form ein Arbeitgeber nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mitwirken muss, damit der Urlaub vom Arbeitnehmer im laufenden Jahr genommen werden kann. Notfalls muss er den Arbeitnehmer auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Macht er das nicht, verfällt der Urlaub nicht. Offensichtlich geht das Bundesarbeitsgericht in dem jetzt verhandelten Fall davon aus, dass der beklagte Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Der Urlaub wäre so nicht verfallen. Das führt wegen der zahlreichen betroffenen Jahre zu der weiteren Frage, ob die Urlaubsansprüche (oder ein Teil davon) verjährt sind. Normalerweise tritt die Verjährung von Urlaubsansprüchen nach 3 Jahren ein. Die Verjährungsfrist beginnt immer am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen.
Leider bin ich am 29.09.2020 in Erfurt bei der Verhandlung des Bundesarbeitsgerichts als Zuschauer nicht dabei gewesen. Ich vermute daher, dass es das BAG für möglich hält, dass die Verjährungsfrist wegen höherrangigem europäischen Recht nicht zu laufen begann. Leider hat das Bundesarbeitsgericht die entscheidenden Fragen nicht beantworten können. Wie der jetzt veröffentlichten Pressemitteilung (Pressemitteilungen des BAG) zu entnehmen ist, legt das Bundesarbeitsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Also muss der EuGH über Verjährung von Urlaubsansprüchen und die Vereinbarkeit mit europäischem Recht entscheiden.
Das Revisionsverfahren ruht bis zur Entscheidung des EuGH.