Wird zu schnelles Fahren vorerst nicht mit einem Fahrverbot geahndet? So sieht es wohl aus, denn einzlne Bundesländer haben zumindest die neuen Regeln über das Fahrverbot vorerst ausgesetzt.
Aber was ist der Grund? Chaos im Bundesverkehrsministerium? Ich weiß es nicht. Jedenfalls ist dem Bundesverkehrsministerium offenbar ein einfacher, aber äußerst folgenschwerer Fehler unterlaufen. In der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) fehlt schlicht ein Hinweis auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieser Paragraph besagt, dass das Bundesverkehrsministerium in einer Rechtsverordnung Vorschriften über die Anordnung eines Fahrverbotes erlassen darf. Aber weil es sich um eineRechtsverodnung und nicht um ein Gesetz handelt, muss die Ermächtigungsgrundlage in der Verordnung noch einmal genannt werden. So steht es im Grundgesetz (Art. 80 Abs. 3 Satz 3 GG).
Die Bundesländer haben das Problem inzwischen erkannt, gehen aber unterschiedlich damit um. Mehrere Bundesländer wollen jetzt die neuen Regeln erst einmal nicht anwenden und die laufenden Verfahren aussetzen. Andere, wie z. Bsp. Sachsen-Anhalt, wollen zu den alten Regeln zurückkehren (MDR-Mitteilung). Mir stellt sich allerdings die Frage, ob das so einfacht geht. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte mit dieser Situation umgehen werden. Allerdings dürfte es sich gegenwärtig lohnen, Bußgeldbescheide, in denen auch ein Fahrverbot angeordnet wurde, nicht bestandskräftig werden zu lassen.