Wann verfällt nicht genommener Jahresurlaub?

Mit der Frage, wann der nicht genommene Jahresurlaub verfällt, hat sich ein weiteres Mal das Bundesarbeitsgericht befasst. In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.10.2019 (Az.: 9 AZR 98/19; Vorinstanz LAG Sachsen-Anhalt) hat es nochmals klargestellt, dass nicht genommener Urlaub grundsätzlich am 31.12. des jeweiligen Jahres verfällt. Für den im Arbeitsrecht tätigen Juristen ist das keine neue Information. Ich betone das nur, weil mir aus meiner Praxis bekannt ist, dass viele Arbeitnehmer in Unkenntnis der Rechtslage davon ausgehen, dass der nicht genommene Urlaub automatisch in das neue Jahr übertragen wird und bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden kann. Für so manchen Arbeitnehmer gab es dann ein böses Erwachen, als sie feststellen mussten, dass der nicht genommene Urlaub schon am Jahresende ersatzlos verfallen war.
Neu an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist allerdings eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers (erstmals festgestellt durch Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 423/16). Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen. Notfalls muss er den Arbeitnehmer auch auffordern, den Urlaub zu nehmen. Macht er das nicht, tritt der nicht in Anspruch genommene Urlaub zu dem am 01.01. des Folgejahres neu entstehenden Urlaub hinzu – ohne zwar grundsätzlich ohne Begrenzung auf den 31.03. des Folgejahres! Nur dann, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (oder bei bestimmten Formes des Teilurlaubs) im laufenden Jahr nicht genommen werden kann, gilt die Befristung auf den 31.03. des Folgejahres, sonst nicht, d.h. der nicht genommene Urlaub kann sich über die Jahre aufaddieren.