Videoüberwachung am Arbeitsplatz, ein Dauerbrenner. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 24.05.2019, Az.: 2 Sa 214/18) die Grenzen dessen, was erlaubt ist, noch einmal mitgeteilt.
Danach müssen konkrete Gründe für eine Videoüberwachung des Arbeitsplatzes vorliegen. Das können beispielsweise Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers gegenüber Kunden sein. In dem entschiedenen Fall ging es aber um die Überwachung nicht für Kunden zugänglicher Bereiche und um senkrecht über der Kassentheke angebrachte Kameras. In beiden Fällen konnte der Arbeitgeber nicht plausibel darlegen, dass die Kameras dazu dienten, Kunden von Diebstählen abzuhalten oder Diebstähle aufzuklären. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte für Diebstähle o.ä. durch die Mitarbeiter gegeben hätte, wäre der Einsatz der Kameras in Frage gekommen.
Fazit: Arbeitgeber sollten gut abwägen, bevor Kameras angebracht werden. Verstöße können sehr teuer werden. Der betreffende Arbeitnehmer bekam letztendlich 2.000,00 € zugesprochen – bei einer Beschäftigungszeit von weniger als einem Jahr.