Widersprüchliche Auslegung der eigenen Rechtsverordnung durch das Sozialministerium

Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt hat zum bevorstehenden Osterfest einige Fragen und Antworten veröffentlicht, die eine Hilfestellung zum Umgang mit den Regeln zur Eindämmung des Corona-Virus geben sollen. Leider sind die gegebenen Antworten aber teilweise widersprüchlich. Beispielsweise wird ausgeführt, dass der Besuch von Angehörigen, insbesondere der (Schwieger-)Eltern, Kinder und Großeltern grundsätzlich möglich sei. Dagegen sollen Spaziergänge nur von Familienmitgliedern des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer zusätzlichen Person zulässig sein. Auch das Grillen soll auf privaten Grundstücken nur im Kreise der Kernfamilien zulässig sein. Im Umkehrschluss würde das aber bedeuten, dass sich nähere Angehörige sich zwar besuchen dürfen, gleichzeitig aber der gemeinsame Osterspaziergang der erweiterten Familie oder das gemeinsame Grillen mit diesem Besuch auf dem eigenen Grundstück nicht möglich sein soll. Das passt nicht so recht zusammen.

Ich interpretiere den mir vorliegenden Text der dritten Corona-Eindämmungsverordnung deutlich restriktiver. Das ergibt sich sowohl aus dem Text der Rechtsverordnung selbst, als auch von der vom Sozialministerium selbst bekanntgegebenen Begründung des Verordnungstextes. Dort heißt es ausdrücklich: „Insbesondere soll der physische Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduziert werden.“ Das bedeutet für mich aber, dass Familienbesuche über Ostern eben nur die Ausnahme und nicht die Regel sein sollen. Es wäre gut gewesen, wenn das Sozialministerium seine Hinweise in dieser Hinsicht klarer formuliert hätte.