Was der BGH zum Abgas-Betrug sagt

Erfreulich klare Worte hat der BGH gefunden, um das Verhalten des Volkswagen-Konzerns in einem der sog. Diesel-Fälle zu bewerten. Die Pressemitteilung vom 25.05.2020 (https://www.bundesgerichtshof.de/…/Pre…/DE/2020/2020063.html) bringt es auf den Punkt:

„…Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. (…)
…, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. …“

Der BGH bescheinigt VW also bewusste und gewollte Täuschung in mindestens einer Million Fälle auf Grundlage einer strategischen Entscheidung, nicht weniger. Offensichtlich wollte VW diese überaus vernichtenden Urteilsgründe des höchsten deutschen Zivilgerichts verhindern, als der Konzern den betroffenen Käufern immer wieder Vergleiche anbot. Diese Strategie ist spätestens jetzt gescheitert.