Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus in Sachsen-Anhalt in Kraft

Ab heute, den 18.03.2020, ist in Sachsen-Anhalt die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Kraft. Mit dieser Verordnung wird der rechtliche Rahmen für eine weitgehende Einschränkung des öffentlichen Lebens gesetzt.

Ich habe davon abgesehen, an dieser Stelle jeden einzelnen in der Verordnung genannten Betrieb noch einmal aufzuführen. Die vollständige Verordnung kann aber im Internet ( Link zur Rechtsverordnung ) heruntergeladen werden. Bitte schauen Sie sich die Verordnung an, wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie davon betroffen sind, oder holen Sie Rechtsrat ein.

Das Wichtigste aus meiner Sicht:

Zahlreiche Gewerbebetriebe dürfen ab sofort nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Das betrifft insbesondere den Einzelhandel (Ausnahme insbesondere: Lebensmittel- und Getränkehandel, Apotheken, Sanitätshäuser, Banken u.a.m.). Im Gegensatz zu anderen Bundesländern dürfen Geschäfte des Buchhandels aber geöffnet bleiben. Außerdem dürfen alle Einzelhändler auch ihre Waren ausliefern. Friseursalons, Handwerker und Dienstleister bleiben in Sachsen-Anhalt ebenfalls von dem Verbot verschont.

Gaststätten dürfen in Sachsen-Anhalt, sofern sie Speisen anbieten, grundsätzlich geöffnet bleiben. Es gelten aber Kapazitätsbeschränkungen (maximal 50 Plätze) sowie ein Mindestabstand von 2 Meter zwischen den Tischen.

Rechtsverbindlich sind nun öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmern grundsätzlich verboten. Bei Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmern muss der Veranstalter sicherstellen, dass zwischen den Teilnehmenden ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird und alle anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste erfasst werden müssen.

Sportstätten und Spielplätze sind geschlossen.

Achtung: Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Die Stadt Halle (Saale) hat darüber hinaus den Katastrophenfall ausgerufen. Damit wird in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Gebiete der Stadt zu sperren oder andere Anordnungen und Einschränkungen vorzunehmen. Aktuell ist mir aber noch keine konkrete Maßnahme der Stadt bekannt.

Die Rechtsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt zunächst bis zum 20. April 2020. Eine Verlängerung oder Verkürzung ist natürlich jederzeit möglich. Für den Katastrophenfall in der Stadt Halle (Saale) gelten zunächst keine besonderen Fristen. Das bedeutet, dass der Katastrophenfall bis zu einer ausdrücklichen Erklärung über die Aufhebung in Kraft ist.