Kita- und Schulschließung wegen des Corona-Virus in Halle

Die Stadt Halle (Saale) hat heute als Maßnahme zur Eindämmung des Corona-Virus entschieden, dass Schulen und Kitas ab morgen (13.03.2020) bis zum 27.03.2020 geschlossen werden ( Pressemitteilung in der MZ ). Das stellt gerade die Eltern jüngerer Kinder vor einige Probleme. Gerade wenn keine geeigneten Betreuungspersonen zur Verfügung stehen (die Großeltern kommen als Risikogruppe wegen der Ansteckungsgefahr eher nicht in Frage) stellen sich den Eltern insbesondere zwei Fragen:

 

  1. Muss ich zur Arbeit gehen, wenn ich keinen Betreuer für mein Kind habe?
  2. Was passiert mit meinem Lohnanspruch?

 

Das BGB regelt, dass in Fällen persönlicher unverschuldeter Arbeitsverhinderung die Arbeitspflicht entfällt. Sofern also ein betreuungspflichtiges Kind zu Hause ist, weil die Kita oder Schule geschlossen ist, besteht auch keine Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer muss aber darlegen und beweisen können, dass er tatsächlich keine andere geeignete Person zur Betreuung finden konnte. Aber bis zu welchem Alter ist denn ein Kind betreuungspflichtig? Das ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt und daher immer im Einzelfall zu beurteilen. Als maximale Grenze dürfte jedoch im Regelfall das 12. Lebensjahr anzusehen sein (auch das Kinderkrankengeld gibt es nur bis zu dieser Grenze). Wichtig ist jedoch, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber rechtzeitig und zeitnah informieren, wenn sie wegen der Schließung der Schulen oder Kitas nicht zur Arbeit erscheinen können.

Was ist aber mit dem Lohnanspruch? Muss der Lohn trotz nicht geleisteter Arbeit gezahlt werden? Entgeltfortzahlung und Krankengeld greifen hier nicht, weil ja weder der betreuende Elternteil oder das Kind krank ist. Die Lösung findet sich in § 616 BGB. Soweit die Verhinderung des Arbeitnehmers aufgrund unverschuldeter persönlicher Umstände nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ist, bleibt der Vergütungsanspruch erhalten. Als vorübergehend wurde in der Vergangenheit allerdings im Regelfall nur ein Zeitraum von einigen Tagen (höchstens 5 Tage) angesehen – wobei ich mir aber nicht sicher bin, ob die Arbeitsgerichte angesichts der aktuellen Ausnahmesituation nicht auch längere Zeiträume befürworten würden.

Da die aktuell angeordneten Schließzeiten aber deutlich länger sind, empfiehlt sich daher eine Aufteilung auf verschiedene Betreuungspersonen. Das Risiko, am Ende ohne Lohn dazustehen, kann so reduziert werden.